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Beteiligung von Naturschutzverbänden bei der Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten

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Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzvereinigungen greift erst, wenn ein Projekt im Wege einer FFH-rechtlichen Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt werden soll.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte der klagende Naturschutzverein die Feststellung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, vor Durchführung militärischer Tiefflugübungen über dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide eine FFH-rechtliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und ihn vor Abschluss dieser Prüfung, hilfsweise vor einer gegebenenfalls erforderlichen Abweichungsentscheidung zu beteiligen. Die Colbitz-Letzlinger Heide ist ein sog. FFH-Gebiet und beherbergt nach Angaben des Klägers während der Brutzeit zahlreiche Vogelarten, deren Bruterfolg durch die Tiefflüge gefährdet werde.

Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 10. April 2013 entschieden, dass die Bundeswehr im Rahmen ihrer Befugnis, von den luftverkehrsrechtlich vorgegebenen Mindestflughöhen abzuweichen, von den FFH-rechtlichen Verfahrensschritten gemäß § 34 BNatSchG nicht freigestellt ist, und dass anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG vor einer gegebenenfalls erforderlichen Abweichungsentscheidung zu beteiligen sind, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Madgeburg zurückverwiesen. Dieses hatte daraufhin festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine förmliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und den klagenden Naturschutzverein zu beteiligen, soweit diese Prüfung ergibt, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen können. Ein Beteiligungsrecht schon im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung hat das Oberverwaltungsgericht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Magdeburg bestätigt:

Das Beteiligungsrecht von Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG knüpft an das Ergebnis der vorangegangenen Verträglichkeitsprüfung an. Es greift erst, wenn aufgrund dieser Prüfung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führen kann und deshalb ohne Abweichungsentscheidung unzulässig ist. Im Abweichungsverfahren können die Naturschutzvereinigungen ihren Sachverstand einbringen und auch etwaige Fehler der Verträglichkeitsprüfung geltend machen. Der Zweck der Verbandsbeteiligung wird dadurch nicht verfehlt, effektiver Rechtsschutz bleibt gewährleistet. Eine Beteiligung an der Verträglichkeitsprüfung ist auch nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention oder Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht geboten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. April 2015 – 4 C 6.2014 –


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